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STATUTEN - Sportunion Wörschach

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VEREINSSTATUTEN
 
 

 
§ 1      Name und Sitz des Vereines
 

 
(1) Der Verein führt den Namen:
 
„SPORTUNION WÖRSCHACH (SU-Wörschach)“ und hat seinen Sitz in 8942 Wörschach und erstreckt seine Tätigkeit auf
 
                    1.1.1. die Gemeinde Wörschach
 
                    1.1.2. den Bezirk Liezen
 
                   1.1.3. das Land Steiermark und
 
                    1.1.4. die Republik Österreich
 
Er gehört dem Landesverband Steiermark der Sportunion Österreich mit dem Sitz in Graz und durch diesem dem Verband "Sportunion Österreich" mit dem Sitz in Wien an.
 
 
(2) Die Errichtung von Sektionen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist beabsichtigt und besteht derzeit folgende aktive Sektion:
 
                    1.2.1. SU-Wörschach – Sektion Fußball
 
                    1.2.2. SU-Wörschach – Sektion Tennis
 
                    1.2.3. SU-Wörschach – Sektion Tischtennis
 
                    1.2.4. SU-Wörschach – Sektion Stocksport
 
                    1.2.5. SU-Wörschach – Sektion Damenturnen
                          (neu: Fitness/Gesundheitssport mit 11.5.2017)
 
                    1.2.6. SU-Wörschach – Sektion Wintersport
 
                    1.2.7. SU- Wörschach – Sektion Triathlon (neu mit 11.5.2017)
                           (aufgelöst gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung 4.11.2021)
 
                    
 
 
§ 2      Zweck des Vereines
 
 
(1) Er ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, überparteilicher Verein. Er verfolgt
 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.
 
 
(2) Zweck des Vereines ist die Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder in Geist und Körper.
 
Dies soll erreicht werden durch die Pflege aller Arten von Körpersport und die persönliche Begegnung der Mitglieder im Verein und im Verband unter Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte und Regeln des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums.
 
 
 
§ 3      Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
 
          
 
          (1) Der Vereinszweck soll durch die in  § 3 Abs. 2 angeführten ideellen und § 4 angeführten materiellen Mittel erreicht werden.
 
          
 
          (2) Als ideelle Mittel dienen:
 
3.2.1.  Pflege von Leibesübungen und Sportarten
 
3.2.2.  Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen
 
3.2.3.  Veranstaltungen von Lehrgängen, Vorträgen und Herausgabe von
 
          Druckschriften
 
 
 
3.2.4.  Ausbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes
 
3.2.5.  Veranstaltungen zur Gemeinschafts- und Brauchtumspflege wie z.B.
 
          Faschingumzug, Faschingbar-Narrengrube, Entenrennen, Wuzzler-
 
          turnier, Sportfeste etc.
 
3.2.6.  Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Vereinslokalitäten (Vereinskantinen).
 
 
 
§ 4      Aufbringung der materiellen Mittel
 
 
Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
 
4.1.     Mitgliedsbeiträge und Sektionsbeiträge
 
4.2.     allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;
 
4.3.     Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
 
4.4.     Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten;
 
4.5.     Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
 
4.6.     Spenden, Vermächtnisse und Nachlässe sowie sonstige Zuwendungen;
 
4.7.     Einnahmen aus Veranstaltungen geselliger Art mit Bewirtung
 
          wie z.B. Vereinsfeste, Faschingbar-Narrengrube, Faschingumzug, Entenrennen, Wuzzlerturnier, etc.
 
4.8.    Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den
 
          Zwecken des Vereines zugeführt wird;         
 
4.9.    Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
 
Erträge und Überschüsse einer eventuellen betrieblichen Tätigkeit (wirtschaft-licher Geschäftsbetrieb gem. § 45, Abs. 3 BAO oder Gewerbebetrieb) müssen den begünstigten Vereinszwecken zugeführt werden.
 
 
 
§ 5      Arten der Mitgliedschaft
 
 
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
 
 
5.1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
 
 
5.2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen.
 
 
5.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
 
 
5.4. Saisonmitglieder haben die Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder, scheiden aber, nach Ablauf der für ihre Mitgliedschaft vereinbarten Zeit, automatisch aus dem Verein wieder aus.
 
 
 
§ 6      Erwerb der Mitgliedschaft
 
 
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
 
 
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
 
 
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
 
 
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
 
 
 
§ 7      Beendigung der Mitgliedschaft
 
 
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
 
 
(2) Der Austritt kann jederzeit (oder zu bestimmten Datum) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
 
 
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate (Zeitraum definierbar) mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
 
 
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
 
 
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
 
 
(6) Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Mitgliederversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen beim Präsidenten nachweislich eingelangt sein.
 
Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. (Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung).
 
 
 
 
 
 
§ 8      Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
 
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu benutzen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
 
 
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
 
 
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Sektionsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen und der Mitgliederversammlung genehmigten Höhe verpflichtet.
 
 
(4) Die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung des mit dem Vorstand vereinbarten Beitrages gebunden.
 
 
 
§ 9      Vereinsorgane
 
 
(1) Organe des Vereines sind:
 
          9.1.1. die Mitgliederversammlung
 
          9.1.2. der Vorstand (Leitungsorgan)
 
          9.1.3. die Rechnungsprüfer
 
          9.1.4. das Schiedsgericht.
 
 
Die Funktionsperiode beträgt 2 Jahre.
 
 
(2) Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktionen und Zeichnungsberechtigungen regeln.
 
 
 
§ 10    Die Mitgliederversammlung
 
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
 
 
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von vier Wochen einzuberufen:
 
 
10.1.1.   auf Beschluss des Vorstandes
 
10.1.2.   auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
 
10.1.3.   auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigter Mitglieder
 
10.1.4.   auf Verlangen der Rechnungsprüfer
 
 
(2) Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Ortes, Zeitpunktes (Datum und Uhrzeit) und der Tagesordnung schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen.
 
 
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzureichen.
 
 
(4) Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.)
 
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.  
 
 
(5) Der Präsident eröffnet die Versammlung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Bei ordnungsgemäß erfolgter Ladung ist die Beschlussfähigkeit, unabhängig davon wie viele Mitglieder anwesend sind, von Beginn an gegeben (geändert mit 9.5.2014)
 
 
(6) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
 
(7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident. In dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
 
 
§ 11    Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
 
 
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
 
 
11.1.   Entgegennahmen und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung  der Rechnungsprüfer;
 
11.2.   Beschlussfassung über den Voranschlag;
 
11.3.   Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans (Vorstand) und der Rechnungsprüfer;
 
11.4.   Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
 
11.5.   Entlastung des Vorstands;
 
11.6.   Festsetzung (Genehmigung) der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
 
11.7.   Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
 
11.8.   Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
 
11.9.   Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 
11.10.  Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse;
 
11.11.  Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge der Mitglieder;
 
11.12.  Entgegennahmen der Tätigkeitsberichte der Vereinsorgane.
 
 
 
§ 12    Der Vorstand (Leitungsorgan)
 
 
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Kulturreferenten, dem Jugendreferenten, den Sektionsleitern (Beiräte) und deren Stellvertretern, insbesondere auch den Subkassieren als Kassierstellvertreter (geändert mit 21.5.2015)
 
 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
 
 
(3) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
 
 
(4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
 
Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes auch durch Rücktritt oder durch Enthebung.
 
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
 
 
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
 
 
(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf  jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
 
 
(6) Der Vorstand hält regelmäßig seine Sitzungen ab. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
 
 
 
(7) Der Vorsitz obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung dem Vizepräsidenten. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied dass die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
 
 
 
§ 13    Aufgabenkreis des Vorstandes
 
 
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Vertretungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 
 
13.1.1.   Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
 
13.1.2.   Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
 
13.1.3.   Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
 
13.1.4.   Verwaltung des Vereinsvermögens;
 
13.1.5.   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
 
13.1.6.    Aufnahme und Beendigung von Dienstverhältnissen;
 
13.1.7.    Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 3;
 
13.1.8.  Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
 
          
 
          (2) Das Leitungsorgan (Vorstand) hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist (Pkt. 13.1.4.). Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Zum Ende des Rechnungsjahres (Kalenderjahr) hat das Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
 
          
 
          (3) Das Leitungsorgan (Vorstand) kann zur Abwicklung und Führung der Geschäfte und des Rechnungswesens eine eigene Geschäfts- und/oder Kassenordnung erlassen.
 
          Diese darf den Statuten – insbesondere hinsichtlich der Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Außen nicht widersprechen.
 
 
 
§ 14    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 
 
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
 
 
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers.
 
Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für ein anderes geschlossenes Geschäft eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein.) bedürfen der Zustimmung des Leitungsorgans (Vorstand) und der Rechnungsprüfer.
 
 
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
 
 
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
 
 
(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
 
 
(6) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle in der Mitgliederversammlung und über die Sitzungen des Vorstands.
 
 
(7) Der Kassier und die Subkassiere (Kassierstellvertreter) (geändert mit 21.5.2015) sind für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.
 
 
(8) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers seine Stellvertreter.
 
 
(9) Weitere Vorstandsmitglieder – Definition je nach Bedarf:
 
Die Sektionsleiter bei dessen Verhinderung deren Stellvertreter haben die sportlichen Belange des Vereines wahrzunehmen.
 
 
(10) Die genauen Aufgabengebiete der Referenten und eines allfällig vom Vorstand bestellten Sekretärs, Geschäftsführers, Managers u. dgl. kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
 
 
 
§ 15    Die Rechnungsprüfer
 
 
(1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Prüfung ist.
 
 
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
 
 
(3) Der jährliche Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer, der binnen 4 Monaten nach Ablauf des Finanzjahres und nach Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu erstellen ist, hat die Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen.
 
Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte    (§ 14 Abs. 2, letzter Satz), ist besonders einzugehen.
 
Die Rechnungsprüfer haben jährlich dem Leitungsorgan (Vorstand) zu berichten und dieses die Mitgliederversammlung entsprechend zu informieren.
 
 
(4) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 wie für Vorstandsmitglieder sinngemäß.
 
 
 
§ 16    Schiedsgericht
 
 
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
 
 
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung des Schiedsrichters trotz Aufforderung durch den Präsidenten, ist dieser durch die Vereinsleitung zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
 
Geschieht dies nicht, bestellt die Vereinsleitung den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
 
 
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.     
 
 
 
§ 17    Datenschutz
 
 
Die Bestimmung über den Datenschutz ist streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines, des Landes- und des Bundesverbandes der Sportunion verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
 
 
§ 18    Auflösung des Vereines
 
 
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 
 
(2) Diese Mitgliederversammlung hat über die Verwertung und Abwicklung nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten – des verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwicklungsvertreter zu berufen.
 
 
(3) Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein im Gemeindegebiet, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden.
 
 
(4) Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder, ist ausgeschlossen.
 
 
(5) Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Liezen als zuständige Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
 
 
 
§ 19 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
 
 
Alle Personenbezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.
 
 
 
 
Beschluss der Mitgliederversammlung:  04.11.2021
 
 
 
 
Wörschach, am 04.11.2021
 
 
       Präsident:                                                                     Schriftführer:
 
                                       
 
Ewald Scheucher, eh                                                  Christine Partlitsch, eh
 
   





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